Satzung des Vereins

SATZUNG

§1

Name, Sitz, Eintragung

Der Förderverein der Realschule Kerpen mit Sitz in Kerpen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts , Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Förderverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kerpen unter der Nummer VR 148 eingetragen.


§2

Zweck

Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Realschule Kerpen im Sinne der Förderung von Erziehung, Bildung und Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Gewährung von Mitteln für zusätzliche Lehr- und Lernmittel
  • Unterstützung bedürftiger Schüler
  • Förderung und Unterstützung von Klassen- und Schulfahrten
  • Förderung und Unterstützung von Schulpartnerschaften

Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Fördervereins können natürliche (=persönliche Mitglieder) oder juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (= korporative Mitglieder) sein, die an den Aufgaben des Fördervereins und der Förderung der Realschule Kerpen Interesse haben.

Jedes Mitglied hat das Recht der freien Meinungsäußerung in allen, die Ziele des Fördervereins betreffenden Angelegenheiten, jedoch unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Fragen.

Die Aufnahme als Mitglied im Förderverein erfolgt durch schlüssiges (konkludentes) Handeln, so dass es nach den gesetzlichen Vorgaben keiner schriftlichen Vereinbarung bedarf. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beitrittserklärung durch ein hierzu vertretungsberechtigtes Organ des Vereins angenommen wird. Der Antragsteller erhält erkennt die Satzung des Fördervereins an.  Die Satzung ist jederzeit in der Realschule Kerpen einzusehen. 

Eine Beendigung der Mitgliedschaft kann jederzeit erklärt werden, wird jedoch erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) wirksam. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand des Fördervereins einzureichen. Ein Ausschluss aus dem Förderverein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

  • das Mitglied gegen die Satzung verstößt
  • das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt.


§4

Finanzen

Die Beitrittserklärung weist den jeweils aktuellen Mitgliedsbeitrag aus. Uber die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Freiwillige Förderbeiträge sind zulässig. 

Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§6

Organe des Vereins

Die Organe des Fördervereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand


§7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorstand unter Vorgabe der Tagesordnung einberufen (schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen vorher).

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig unter der Voraussetzung, dass mindestens 3 Mitglieder des Vorstands erschienen sind.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung des Vorsitzenden.

Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse, durch die der Förderverein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • den Kassenbericht
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Neuwahl des Vorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt.


§8

Vorstand

Der Vorstand des Fördervereins i. S. d §26 BGB besteht aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Kassierer
  • 1. Schriftführer


Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand fürdie Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Bestätigung.

Die Tätigkeit des Vorstandes und seiner Mitglieder ist ehrenamtlich. Ausgaben, die durch die Geschäftsführung entstehen, werden nach Rechnungslegung erstattet. Die Rechnungen sind von den Kassenprüfern zu kontrollieren. Der Prüfbericht dient der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.


§9

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an den Rechtsträger der Realschule Kerpen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

hat.


§ 10

Inkrafttreten

Laut Beschluss der Gründerversammlung vom 28.10. 1968 tritt die Satzung mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Nachfolgende Satzungsänderungen erfolgten gemäß Beschluss der Mitgliederversammlungen am 07.05.1987 und 07.06.1994.

Die aktuelle Satzungsänderung erfolgte gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.01.2015.

Die aktuelle Satzungsänderung erfolgte gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.01.2023.